Allgemeine Geschäfftsbedingungen von iLUX-events

 

1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen iLUX-events (nachfolgend auch Vermieter genannt) und seinen Vertragspartnern, die Sach-, Dienst- oder Werkleistungen oder sonstige Leistungen von iLUX-events bestellen (nachfolgend auch Mieter genannt). Diese AGB erfassen damit insbesondere den Geschäftsbereich der Vermietung von Veranstaltungstechnik wie auch den Geschäftsbereich der Überlassung von Personal bzw. der kompletten Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungstechnik.
2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen.
3. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters gestattet, Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
4. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

2 Angebot und Vertragsausschluss

1. Die Angebote von iLUX-events sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsbestätigung durch iLUX-events bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder der digitalen Form (E-Mail).
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe kann nur nach Vereinbarung erfolgen. Ein Tagesmietpreis bezieht sich in der Regel auf einen Nutzungstag. Angebrochene Tage werden, wenn nicht anders vereinbart, als voller Tag berechnet.

3 Gewährleistung und Haftung

1. iLUX-events verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von iLUX-events. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. iLUX-events ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
3. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt iLUX-events zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
4. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, den Mangel unverzüglich iLUX-events anzuzeigen. Der Mieter sichert iLUX-events zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und Ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
5. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist iLUX-events hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den iLUX-events nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

4 Gewährleistungsansprüche des Mieters

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache gem. §3 Ziffer 2 überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist iLUX-events nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist iLUX-events zum Austausch oder zu Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im übrigen sind ausgeschlossen.

5 Schadensersatz

1. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von iLUX-events beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklich, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von iLUX-events ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von iLUX-events.
2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von iLUX-events wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund- und höhe.
3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

6 Versicherung

Die technischen Anlagen sind nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet, sowohl die zum Schutz der technischen Anlagen erforderlichen oder üblichen Versicherungen (insbesondere gegen Feuer, Diebstahl, Wasser) abzuschließen, als auch das allgemein mit dem Einsatz der technischen Anlagen bei Veranstaltungen verbundene Risiko (insbesondere Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist iLUX-events auf Verlangen nachzuweisen.

7 Preise/Zahlungen

1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart.
2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
3. Wird eine nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 21 Tagen ab Rechnungsdatum, das Zahlungsziel wird ausdrücklich in der Rechnung datumsmäßig bestimmt.
4. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

8 Eigentumsvorbehalt

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von iLUX-events.

9 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

10 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen iLUX-events und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 36381 Schlüchtern.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

Gültig ab 16.03.2016